LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.02.2024
5 TaBVGa 15/24
Normen:
BetrVG § 18 Abs. 2; ArbGG § 85 Abs. 2; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 31.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BVGa 31/24

Unterlassung der Umsetzung des mitbestimmten Dienstplans im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.02.2024 - Aktenzeichen 5 TaBVGa 15/24

DRsp Nr. 2024/5610

Unterlassung der Umsetzung des mitbestimmten Dienstplans im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens

1. Der Betriebsrat hat einen allgemeinen Unterlassungsanspruch, wenn die Dienstpläne vom Arbeitgeber gegenüber den vom Betriebsrat vertretenen Beschäftigten im Betrieb bekannt gegeben worden sind, obwohl sie entgegen § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit von ihm nicht mitbestimmt wurden. 2. Erst mit Rechtskraft eines dem Wahlanfechtungsantrag stattgebenden Beschlusses wird dem Betriebsrat die Grundlage für sein weiteres Bestehen entzogen. Eine Nichtexistenz des Betriebsrats wegen Nichtigkeit der Betriebsratswahl liegt nicht vor, da die Verkennung des Betriebsbegriffs im Regelfall nur zur Anfechtbarkeit der Wahl führt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2024 - 4 BVGa 31/24 - teilweise abgeändert:

Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, es zu unterlassen, weiterhin operative Arbeitnehmer im Kalendermonat Februar 2024 zu beschäftigen, es sei denn, der Beteiligte zu 1. hat dem vorher zugestimmt oder die fehlende Zustimmung wurde durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt.

Der Beteiligten zu 2. wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu € 10.000,00 angedroht.