LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.09.1992
4 TaBV 52/92
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach a.M. - Beschluss vom 10.12.1991 - 4 BV 46/91,

LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.09.1992 (4 TaBV 52/92) - DRsp Nr. 2002/15774

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.09.1992 - Aktenzeichen 4 TaBV 52/92

DRsp Nr. 2002/15774

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten in dem vom antragstellenden Betriebsrat eingeleiteten Verfahren nach § 76 Abs. 2 BetrVG (§§ ohne Gesetzesbezeichnung sind im Folgenden immer solche des Betriebsverfassungsgesetzes von 1972) i.V.m. § 98 ArbGG um die Bildung einer Einigungsstelle, die sich mit Berechtigung von Beschwerden (§ 85 Abs. 2) von Arbeitnehmerinnen aus der so genannten Konfektionsabteilung im Betrieb des Arbeitgebers befassen soll. - Der Streit zwischen den Beteiligten geht um die Zuständigkeit der Einigungsstelle ... und die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle.

Wegen des zugrundeliegenden Sachverhaltes, des Vorbringens der Beteiligten und ihrer Anträge in erster Instanz wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Durch Beschluss vom 10. Dezember 1991 hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrates weitgehend stattgegeben und die Einigungsstelle für verschiedene Beschwerdepunkte gebildet, indem es den Richter am Arbeitsgericht Frankfurt, ..., zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt und die Zahl der Beisitzer auf je einen festgesetzt hat.