LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.07.1993
5 TaBV 5/93
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 19.08.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 13/92

LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.07.1993 (5 TaBV 5/93) - DRsp Nr. 2002/15768

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.07.1993 - Aktenzeichen 5 TaBV 5/93

DRsp Nr. 2002/15768

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit von Beschlüssen einer Einigungsstelle über ihre Zuständigkeit und um das Bestehen von Mitbestimmungsrechten. Anlass des Streits war der Umstand, dass der Arbeitgeber im Februar 1991 die bisher gehandhabte Praxis aufgab, Beschäftigte, die am Rosenmontag/Faschingsdienstag und Wäldchestag an sich nachmittags zu arbeiten gehabt hätten, freizustellen, ohne dass die ausgefallene Arbeitszeit vor- oder nachgearbeitet werden musste,

Der antragstellende Betriebsrat ist bei dem Arbeitgeber, einem großen deutschen Luftfahrtunternehmen, gebildet.

Bereits im Verfahren 17 BV 31/91 vor dem Arbeitsgericht Frankfurt machte der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit am Rosenmontag/Faschingsdienstag und Wäldchestag geltend. Dieses Verfahren endete durch einen Vergleich vom 22. Januar 1992, mit dem beiden Parteien freigestellt wurde, bei außergerichtlich nicht zu erzielendem Einvernehmen, die Einigungsstelle anzurufen.

Am 14. Februar 1992 tagte die Einigungsstelle zum Thema "Arbeitszeitregelung am Rosenmontag/Faschingsdienstag und Wäldchestag". Im Protokoll, ist festgehalten, dass Einigkeit darüber bestehe, dass der Hauptstreitpunkt der sei, ob den Mitarbeitern - wie in der Vergangenheit praktiziert - an den genannten Tagen weiterhin eine bezahlte Freistellung ermöglicht werden müsse.