LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.12.2023
18 Sa 1744/22
Normen:
§ 5 Abs. 2 ÜVerTV-Lotsen v. 15.02.2018 i. d. F. v. 26.02.2021;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 20.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 129/22

Ungekürzte Übergangsversorgung als außertarifliche Leistung; Inhaltliche Bestimmung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes durch den allgemeinen Gleichheitssatz

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.12.2023 - Aktenzeichen 18 Sa 1744/22

DRsp Nr. 2024/5609

Ungekürzte Übergangsversorgung als außertarifliche Leistung; Inhaltliche Bestimmung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes durch den allgemeinen Gleichheitssatz

1. Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung. 2. Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, muss diese Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen. Dabei kommt es darauf an, ob sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, der einen Arbeitnehmergruppe Leistungen vorzuenthalten, die der anderen Gruppe eingeräumt worden sind. Danach ist auch eine kleinteilige, standortbezogene Betrachtungsweise nicht zu beanstanden, soweit sie der Art der Erledigung der Aufgabe - hier der Flugsicherung - durch den Arbeitgeber entspricht. Die jeweilig unterschiedlichen Anforderungen rechtfertigen deshalb eine stark einzelfallbezogene Betrachtung, soweit diese - wie hier - aus unternehmenseinheitlich geltenden Zielen abgeleitet wird.