LAG Hamm vom 19.06.1986
8 Ta 138/86
Normen:
BerBildG § 15 Abs.4 S.1; KSchG § 4 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp VI(624)40e-f
MDR 1986, 962

LAG Hamm - 19.06.1986 (8 Ta 138/86) - DRsp Nr. 1992/11792

LAG Hamm, vom 19.06.1986 - Aktenzeichen 8 Ta 138/86

DRsp Nr. 1992/11792

Keine Anwendung der Dreiwochenfrist (Klagefrist) des § 4 Abs. 1 KSchG im Falle der Kündigung von Berufsausbildungsverhältnissen, (f) aber möglicher Verwirkungseinwand bei verspätet erhobenen Einwendungen gegen die Kündigung.

Normenkette:

BerBildG § 15 Abs.4 S.1; KSchG § 4 Abs.1;

(e) »Das Berufsausbildungsverhältnis genießt wegen seiner besonderen Zwecke einen besonders starken Bestandsschutz. Die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Die außerordentliche Kündigung hängt zwar Ä wie sonst Ä von einem wichtigen Grund ab. Es gelten jedoch wesentlich strengere Maßstäbe. Das Schlichtungsverfahren nach § 111 Abs. 2 ArbGG, das auch im Falle einer außerordentlichen Kündigung durchzuführen ist (BAG, AP Nr. 2 zu § 111 ArbGG 1953), bezweckt die Ausschöpfung aller Einigungsmöglichkeiten vor Einschaltung des ArbG. Der Schlichtungsausschuß kann nach § 15 Abs. 4 Satz 2 BBiG [BerBildG] sogar vor dem Kündigungsausspruch angerufen werden, ohne daß dem Ausbildenden der Ablauf der 2wöchigen Ausschlußfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 BBiG drohte. Die Anwendung der Regelungen über die 3wöchige Klagefrist liefe darauf hinaus, die Grundtendenz des BBiG in ihr Gegenteil zu verkehren (KR/Weigand, §§ 14, 15 BBiG Rdz. 122).

Die verfahrenstechnischen Aspekte sprechen gleichermaßen gegen die Anwendung der Klagefrist des § 4 auf das Berufsausbildungsverhältnis.