LAG Hamm - Beschluß vom 19.06.1986
8 Ta 142/86
Normen:
ArbGG § 12 ; BGB § 630 ;
Fundstellen:
AnwBl 1987, 497
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 17.03.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 686/85

LAG Hamm - Beschluß vom 19.06.1986 (8 Ta 142/86) - DRsp Nr. 2000/3964

LAG Hamm, Beschluß vom 19.06.1986 - Aktenzeichen 8 Ta 142/86

DRsp Nr. 2000/3964

Der auf die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses gerichtete Antrag ist mit dem Betrag eines Monatseinkommens zu bewerten. Handelt es sich um ein Zwischenzeugnis, so bewendet es bei der Hälfte dieses Betrages.

Normenkette:

ArbGG § 12 ; BGB § 630 ;

Gründe:

Die nach § 25 Abs. 2 GKG an sich statthafte und formgerecht eingelegte Beschwerde hatte teilweise Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat den auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses gerichteten Klageantrag neben dem am Vierteljahreseinkommen des Klägers orientierten Wert des Kündigungsfeststellungsantrags nur mit 500,-- DM bewertet. Dabei ist davon ausgegangen worden, daß eine dem Klageantrag, entsprechende gerichtliche Entscheidung den Inhalt des Zeugnisses offengelassen hätte. Dieser Auffassung kann sich das Beschwerdegericht nicht anschließen.