Der Streit der Parteien geht darum, ob ihr Arbeitsverhältnis durch Fristablauf oder durch eine zeitlich nachfolgende ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung sein Ende gefunden hat.
Der Kläger trat am 29.04.1989 als Baggerführer in die Dienste der Beklagten, deren Geschäftsgegenstand der Handel mit Rohstoffen ist und die ca. 25 Arbeitnehmer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtete sich nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 29.04.1989 (Kopie Bl. 7 d.A.). In diesem ist zur Dauer des Arbeitsverhältnisses folgendes bestimmt:
"Es handelt sich um eine vorübergehende Aushilfe mit dem Zweck für einen bestimmten Zeitraum anhaltende Aufarbeitungsarbeiten zu erledigen (bzw. die für diesen Zweck abgestellten Mitarbeiter vorübergehend zu ersetzen).
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