LAG Hamm - Urteil vom 05.09.1990
15 Sa 1038/90
Normen:
BGB § 625 ;
Fundstellen:
DB 1990, 2373
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 03.04.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1203/89

LAG Hamm - Urteil vom 05.09.1990 (15 Sa 1038/90) - DRsp Nr. 1999/7761

LAG Hamm, Urteil vom 05.09.1990 - Aktenzeichen 15 Sa 1038/90

DRsp Nr. 1999/7761

Wird der Arbeitsvertrag auf einen bestimmten Tag hin befristet und soll das Arbeitsverhältnis mit Ablauf dieses Tages enden, "ohne daß es einer gesonderten Kündigung bedarf", setzt eine stillschweigende Verlängerung des Arbeitsverhältnisses i.S. von § 625 BGB jedenfalls voraus, daß das Arbeitsverhältnis tatsächlich fortgesetzt worden ist.

Normenkette:

BGB § 625 ;

Tatbestand:

Der Streit der Parteien geht darum, ob ihr Arbeitsverhältnis durch Fristablauf oder durch eine zeitlich nachfolgende ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung sein Ende gefunden hat.

Der Kläger trat am 29.04.1989 als Baggerführer in die Dienste der Beklagten, deren Geschäftsgegenstand der Handel mit Rohstoffen ist und die ca. 25 Arbeitnehmer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtete sich nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 29.04.1989 (Kopie Bl. 7 d.A.). In diesem ist zur Dauer des Arbeitsverhältnisses folgendes bestimmt:

"Es handelt sich um eine vorübergehende Aushilfe mit dem Zweck für einen bestimmten Zeitraum anhaltende Aufarbeitungsarbeiten zu erledigen (bzw. die für diesen Zweck abgestellten Mitarbeiter vorübergehend zu ersetzen).