Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch um die Rechtswirksamkeit einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der 1957 geborene, verheiratete und einem Kind unterhaltspflichtige Kläger ist seit 02.06.1982 bei der Beklagten als Hauer zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt ca. 3.350,-- DM tätig gewesen. Die Beklagte beschäftigt als Bergbauspezialgesellschaft rund 2.500 Arbeitnehmer. Es besteht ein Betriebsrat. Die Tarifverträge des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus finden auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.
Am 13.09.1989 ging dem Kläger folgendes Schreiben der Beklagten vom 12.09.1989 zu:
"Fristlose Entlassung
Sehr geehrter Herr K
Sie sind am 07.09.1989 während der Nachtschicht beobachtet worden, alkoholische Getränke getrunken zu haben.
Wegen Verstoßes gegen § 4 in Verbindung mit § 347 der Bergverordnung (BVOSt), sowie im Zusammenhang mit dem Anhang zu § 4 des Tarifvertrages über allgemeine betriebliche Arbeitsbedingungen im rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau, kündigen wir ihnen das Arbeitsverhältnis fristlos auf.
Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß gehört worden.
Ihre Arbeitspapiere fügen wir als Anlage bei."
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