Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
Der 30-jahrige Kläger ist - bis auf eine zweimonatige Unterbrechung im Jahre 1990 - seit dem 09.11.1980 als ziviler deutscher Kfz-Mechaniker bei der ... beschäftigt. Seine Beschäftigungseinheit ist das ... . Sein Bruttomonatslohn betrug zuletzt 3.280,-- DM.
Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers findet der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV-AL II) Anwendung.
Bei der Einheit des Klägers sind insgesamt etwa 60 zivile Arbeitnehmer beschäftigt. Es besteht eine Betriebsvertretung. Die Personalvertretung bei der britischen Rheinarmee ist dreistufig aufgebaut.
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