LAG Hamm - Urteil vom 29.06.1992
16 Sa 1208/91
Normen:
BPersVG § 72 Abs. 1, Abs. 2, § 79 Abs. 4 ; SoldG § 70; TV-AL II § 9 Nr. 6; ZA § 56 Abs. 9;
Fundstellen:
PersR 1992, 525
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 26.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 880/91

LAG Hamm - Urteil vom 29.06.1992 (16 Sa 1208/91) - DRsp Nr. 1999/7753

LAG Hamm, Urteil vom 29.06.1992 - Aktenzeichen 16 Sa 1208/91

DRsp Nr. 1999/7753

Eine Kündigung ist wegen Verstosses gegen das Gebot der Beteiligung der Personalvertretung auch dann unwirksam, wenn zwar deren Information vollständig erfolgt ist, die Kündigung aber ausgesprochen wurde, bevor die Frist zur Stellungnahme der Personalvertretung abgelaufen war.

Normenkette:

BPersVG § 72 Abs. 1, Abs. 2, § 79 Abs. 4 ; SoldG § 70; TV-AL II § 9 Nr. 6; ZA § 56 Abs. 9;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Der 30-jahrige Kläger ist - bis auf eine zweimonatige Unterbrechung im Jahre 1990 - seit dem 09.11.1980 als ziviler deutscher Kfz-Mechaniker bei der ... beschäftigt. Seine Beschäftigungseinheit ist das ... . Sein Bruttomonatslohn betrug zuletzt 3.280,-- DM.

Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers findet der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV-AL II) Anwendung.

Bei der Einheit des Klägers sind insgesamt etwa 60 zivile Arbeitnehmer beschäftigt. Es besteht eine Betriebsvertretung. Die Personalvertretung bei der britischen Rheinarmee ist dreistufig aufgebaut.