LAG Köln - Urteil vom 31.10.1990
5 Sa 715/90
Normen:
HGB § 74 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
EWiR 1991, 477
LAGE § 74 HGB Nr 4
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1924/90

LAG Köln - Urteil vom 31.10.1990 (5 Sa 715/90) - DRsp Nr. 2000/1937

LAG Köln, Urteil vom 31.10.1990 - Aktenzeichen 5 Sa 715/90

DRsp Nr. 2000/1937

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gilt in der Regel nicht für den Fall, in dem der Arbeitnehmer die vorgesehene Tätigkeit nicht aufnimmt, auch wenn die Vertragsbeendigung vom Arbeitgeber veranlaßt wird.

Normenkette:

HGB § 74 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Karenzentschädigung.

Unter dem 28.08.1989 vereinbarten die Parteien schriftlich einen Anstellungsvertrag, wonach die Beklagte den Kläger als Diplom-Chemiker im Bereich Forschung und Entwicklung zu einem Bruttogehalt von 5.500 DM ab 01.10.1989 einstellt. In § 9 des Anstellungsvertrages wurde folgendes vereinbart.

"Wettbewerbsverbot

a) Der Mitarbeiter verpflichtet sich, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses bei einem Konkurrenzunternehmen nicht auf folgenden Gebieten tätig zu werden:

Forschung, Entwicklung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln.

b) Der örtliche Geltungsbereich des Wettbewerbsverbotes erstreckt sich auf West-Europa.

c) (Für technisch-naturwissenschaftliche Akademiker:)

Für die Dauer des Wettbewerbsverbots zahlt die Firma an den Mitarbeiter eine Karenzentschädigung gemäß den Vorschriften des Akademiker-Manteltarifvertrages."