LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 01.12.2009
5 Sa 102/09
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 26.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 439/08

LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 01.12.2009 (5 Sa 102/09) - DRsp Nr. 2010/13706

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 01.12.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 102/09

DRsp Nr. 2010/13706

Nach § 12 Absatz 3 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel in Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Oktober 2003, abgeschlossen zwischen dem Einzelhandelsverband und der Gewerkschaft ver.di, haben die Arbeitnehmer des Einzelhandels Anspruch auf eine jährliche Sonderzuwendung in Höhe eines halben Monatslohns. Wenn es dort einschränkend weiter heißt, dass die Sonderzuwendung für "Zeiten, in denen der Arbeitnehmer nicht volle Monate tätig war", um 1/12 gekürzt werden könne, berechtigt dies den Arbeitgeber nicht, die Zuwendung für Arbeitnehmerinnen anteilig zu kürzen, die in den Grenzen von § 45 SGB V wegen der Erkrankung ihres Kindes von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit waren und - da sie Krankengeld bezogen haben - kein Entgelt vom Arbeitgeber erhalten haben (Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichts aus den Urteilen vom 2. Juni 2005 - 1 Sa 551/04 - und vom 16. Mai 2008 - 3 Sa 20/08).

1. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die jährlich einmalig zu zahlende Sonderzuwendung gemäß § 12 Absatz 3 des Manteltarifvertrages für die Einzelhandel in Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Oktober 2003 (fortan: MTV Einzelhandel), die die beklagte Arbeitgeberin der Klägerin nur gekürzt zur Auszahlung gebracht hat.