LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 06.09.1993
5 Sa 342/93
Normen:
BGB § 242, § 315 Abs. 1 ; BPersVG § 6 ; EinigungsV Anlage I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 2 ; KSchG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
RAnB 1994, 81
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2229/92

LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 06.09.1993 (5 Sa 342/93) - DRsp Nr. 1994/2351

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 06.09.1993 - Aktenzeichen 5 Sa 342/93

DRsp Nr. 1994/2351

»1. Angesichts des Umfangs des erforderlichen Personalabbaus im Grundschulbereich anläßlich der Vorbereitung auf das Schuljahr 1992/93 war das Land Mecklenburg-Vorpommern nicht verpflichtet, seinen Grundschullehrern vor Ausspruch von Kündigungen Teilzeitarbeitsverhältnisse anzubieten, denn damit hätte man dem doch erheblichen Personalüberhang nicht Herr werden können. 2. In die Auswahlentscheidung bei der Bedarfskündigung sind - jedenfalls im Bereich der kreisfreien Städte - alle fachlich und von ihrem Einsatz her vergleichbaren Lehrkräfte des Schulamtes mit einzubeziehen. Von diesem Grundsatz kann im Einzelfall abzuweichen sein, wenn der Dienstherr sachlich begründet, weshalb eine schulamtsweite Vergleichsgruppenbildung nicht möglich war. 3. a) Die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen §§ 242, 315 Abs. 1 BGB bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn trägt der Bedienstete. Ähnlich wie nach § 1 Abs. 3 KSchG hat er jedoch einen Anspruch gegen seinen Dienstherrn auf Mitteilung der maßgeblichen Auswahlerwägungen und der zum Nachvollzug dieser Erwägungen erforderlichen Daten.