LAG München - Beschluss vom 25.03.2024
3 Ta 25/24
Normen:
ZPO § 278 Abs. 6; GKG § 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 21.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 8185/23

Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts für den Vergleich zur Berechnung der Anwaltsgebühren; Streitwert für einen unechten Hilfsantrag

LAG München, Beschluss vom 25.03.2024 - Aktenzeichen 3 Ta 25/24

DRsp Nr. 2024/5045

Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts für den Vergleich zur Berechnung der Anwaltsgebühren; Streitwert für einen unechten Hilfsantrag

1. In den Wert eines Vergleichs sind die Werte aller rechtshängigen oder nicht rechtshängigen Ansprüche einzubeziehen, die zwischen den Parteien streitig oder ungewiss waren und die durch den Vergleich geregelt wurden. Dient der Vergleich der Beilegung des Rechtsstreits, dann entspricht sein Wert dem Wert der Klageanträge. Von ihm erfasste Hilfsanträge, Hilfswiderklagen oder Hilfsaufrechnungen sind nach Maßgabe von § 45 Abs. 4 GKG zu bewerten. Der Vergleich über nicht rechtshängige Ansprüche führt im Umfang von deren - nach allgemeinen Regeln zu ermittelnden - Einzelwerten zu einem Mehrwert des Vergleichs. 2. Soweit für einen Vergleichsmehrwert der potentielle Streitgegenstand eines künftigen Verfahrens eine Regelung erfahren muss, kommt es darauf an, worüber - und nicht worauf - die Parteien sich geeinigt haben. 3. Im Hinblick auf die Wertfestsetzung für einen unechten Hilfsantrag ist für den Regelfall davon auszugehen, dass in einem Auflösungsvergleich sämtliche in das Verfahren eingeführten Beendigungstatbestände sachlich mitgeregelt worden sind.