»Das ArbG hat zu Recht festgestellt, daß [trotz der zum 1. 2. 1985 abgeschlossenen Vorruhestandsvereinbarung] das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31. 1. 1985 hinaus fortbesteht. ...
Dem Kl. hat am 1. 2. 1985 kein Anspruch auf Zahlung von Vorruhestandsgeld gegen die Bekl. zugestanden, so daß der Vorruhestand zu diesem Zeitpunkt nicht beginnen konnte. Allerdings hatte der Kl. am 1. 2. 1985 alle in § 2 Abs. 2 VRTV (Tarifvertrag über den Vorruhestand im Baugewerbe) genannten Voraussetzungen für den Anspruch auf Vorruhestandsgeld erfüllt. Trotzdem konnte der Anspruch am 1. 2. 1985 nicht entstehen, weil er nach § 8 Abs. 1 VRTV zu dieser Zeit schon erloschen war.
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