LAG Niedersachsen vom 27.05.1986
8 Sa 99/85
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
DB 1986, 2550
DRsp VI(610)196e

LAG Niedersachsen - 27.05.1986 (8 Sa 99/85) - DRsp Nr. 1992/11841

LAG Niedersachsen, vom 27.05.1986 - Aktenzeichen 8 Sa 99/85

DRsp Nr. 1992/11841

Auswirkungen des Eintritts der Berechtigung zum Bezug von Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres auf die Rechtsstellung des Arbeitnehmers, der eine Vorruhestandsvereinbarung abgeschlossen hat (§ 8 Abs. 1 des Vorruhestandstarifvertrags für das Baugewerbe): Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bei Eintritt der Rentenberechtigung vor Beginn des Vorruhestandes.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

»Das ArbG hat zu Recht festgestellt, daß [trotz der zum 1. 2. 1985 abgeschlossenen Vorruhestandsvereinbarung] das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31. 1. 1985 hinaus fortbesteht. ...

Dem Kl. hat am 1. 2. 1985 kein Anspruch auf Zahlung von Vorruhestandsgeld gegen die Bekl. zugestanden, so daß der Vorruhestand zu diesem Zeitpunkt nicht beginnen konnte. Allerdings hatte der Kl. am 1. 2. 1985 alle in § 2 Abs. 2 VRTV (Tarifvertrag über den Vorruhestand im Baugewerbe) genannten Voraussetzungen für den Anspruch auf Vorruhestandsgeld erfüllt. Trotzdem konnte der Anspruch am 1. 2. 1985 nicht entstehen, weil er nach § 8 Abs. 1 VRTV zu dieser Zeit schon erloschen war.