SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 13a; SGB VII § 2 Abs. 2; GG Art. 20a;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 21.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 6/11
Landwirtschaftlicher ArbeitsunfallEinmalige HilfeleistungVorliegen einer GefälligkeitshandlungHilfeleistung für eine vom Erstickungstode bedrohte KuhKein Bagatellschaden
LSG Hessen, Urteil vom 02.12.2014 - Aktenzeichen L 3 U 10/13
DRsp Nr. 2017/2737
Landwirtschaftlicher ArbeitsunfallEinmalige HilfeleistungVorliegen einer GefälligkeitshandlungHilfeleistung für eine vom Erstickungstode bedrohte KuhKein Bagatellschaden
1. Ein Unglücksfall ist eine plötzlich eintretende Situation mit der nahe liegenden Möglichkeit eines erheblichen Schadens für Personen oder Sachen; danach kann auch ein nur zu einem Sachschaden führender Unglücksfall den Unfallversicherungsschutz eines Nothelfers begründen, wobei aber im Allgemeinen die Auffassung vertreten wird, dass ein drohender Bagatellschaden an Sachen den Versicherungsschutz nicht auslösen kann, um einen Wertungswiderspruch zu den weiteren Varianten des § 2 Abs. 1 Nr. 13aSGB VII zu vermeiden, die durchweg eine erhebliche Gefährdung voraussetzen.2. Im Falle der Hilfeleistung für eine vom Erstickungstode bedrohte Kuh eindeutig ist zu beachten, dass es sich um ein Wirbeltier handelt, dessen Innervierung, Schmerzerregung, Schmerzleitung und Schmerzempfinden sich von dem des Menschen allenfalls graduell unterscheide und dessen nicht nur tierschutzrechtlich, sondern auch grundgesetzlich garantiertes Schutzbedürfnis die Annahme einer gesetzlich unfallversicherten Nothilfe gebietet.
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