Die Parteien streiten über eine tarifliche Sonderzahlung.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit Januar 1980 als Maschinenarbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens vom. 30. Oktober 1976 nach dem Stand vom 3. Juli 1984 in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens (TV 13. ME) Anwendung. In dessen § 2 ist u.a. bestimmt:
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