BSG - Beschluss vom 03.12.2021
B 4 AS 230/21 B
Normen:
SGB II § 24 Abs. 3 S. 5; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 23.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 305/20
SG Halle, vom 19.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 1/18

Leistungen nach dem SGB II als Sachleistung oder GeldleistungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 03.12.2021 - Aktenzeichen B 4 AS 230/21 B

DRsp Nr. 2022/3580

Leistungen nach dem SGB II als Sachleistung oder Geldleistung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 24 Abs. 3 S. 5; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin den von ihr allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).