Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. September 2014 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Leistungsgewährung nach dem
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §
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