BSG - Urteil vom 02.11.2000
B 11 AL 25/00 R
Normen:
AFG § 105b Abs. 1 S. 1, § 117 Abs. 1a S. 2, § 155 Abs. 2 S. 2; SGB V § 19 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 ; SGG § 75 Abs. 2, § 75 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 16.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 AL 208/99
SG Detmold 24.8.1999 - S 12 (4) AL 119/96,

Leistungsfortzahlung nach § 105b AFG beim Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs, notwendige Beiladung der Krankenkasse

BSG, Urteil vom 02.11.2000 - Aktenzeichen B 11 AL 25/00 R

DRsp Nr. 2001/3775

Leistungsfortzahlung nach § 105b AFG beim Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs, notwendige Beiladung der Krankenkasse

1. Mit dem ersten Tag, der auf das Ende des Arbeitsverhältnisses folgt, beginnt der Ruhenszeitraum nach § 117 Abs. 2 AFG und läuft kalendermäßig ab. Insoweit gilt für die Rechtsfolgen nach § 117 Abs. 1a S. 2 AFG nichts anderes. 2. Die Leistungsfortzahlung bei Krankheit nach § 105b Abs. 1 S. 1 AFG erfolgt nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Arbeitslosengeld eintritt. Ein Bezug von Arbeitslosengeld liegt nur dann, wenn ein realisierbarer Anspruch auf Zahlung für die Zeit vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit besteht, was zu verneinen ist, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Ruhens nicht zur Auszahlung kommen kann. 3. Die Krankenkasse ist nach § 75 Abs. 2 SGG beizuladen und ggf nach § 75 Abs. 5 SGG zu verurteilen. wenn im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Arbeitslosen ein Anspruch auf Krankengeld in Betracht kommt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 105b Abs. 1 S. 1, § 117 Abs. 1a S. 2, § 155 Abs. 2 S. 2; SGB V § 19 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 ; SGG § 75 Abs. 2, § 75 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Der Rechtsstreit betrifft einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) vom 1. bis 13. Mai 1996, hilfsweise auf Krankengeld.