I.
Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die für den Aufenthalt der Beigeladenen zu 1) vom 5. April bis 30. November 1983 im Rehabilitationswohnheim (Reha-Wohnheim) in H. entstandenen Aufwendungen zu erstatten.
Die familienhilfeberechtigte Tochter, die Beigeladene zu 1), des bei der Beklagten Versicherten (Beigeladener zu 2) war drogenabhängig und unterzog sich von April 1982 bis April 1983 zunächst einer Entgifung und dann einer Entwöhnungsbehandlung, für die die Beklagte die Kosten übernahm. Vom 5. April bis 30. November 1983 wohnte sie im Reha-Wohnheim in H. Träger dieses Heimes ist der Beigeladene zu 3).
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