BSG - Urteil vom 27.11.1990
3 RK 17/89
Normen:
RVO § 184a Abs. 1, § 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 1237 ; SGB V § 40 Abs. 2, § 32 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 68, 17
FEVS 43, 83
NJW 1991, 2374
SozR 3-2200 § 184a Nr. 1

Leistungspflicht der Krankenkasse bei Behandlung in einer Kur- oder Spezialeinrichtung

BSG, Urteil vom 27.11.1990 - Aktenzeichen 3 RK 17/89

DRsp Nr. 1998/7911

Leistungspflicht der Krankenkasse bei Behandlung in einer Kur- oder Spezialeinrichtung

1. Eine Leistungspflicht der Krankenkasse wird durch die Behandlung in einer Kur- oder Spezialeinrichtung nur dann begründet, wenn sie unter ärztlicher Aufsicht und Verantwortung steht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 184a Abs. 1, § 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 1237 ; SGB V § 40 Abs. 2, § 32 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die für den Aufenthalt der Beigeladenen zu 1) vom 5. April bis 30. November 1983 im Rehabilitationswohnheim (Reha-Wohnheim) in H. entstandenen Aufwendungen zu erstatten.

Die familienhilfeberechtigte Tochter, die Beigeladene zu 1), des bei der Beklagten Versicherten (Beigeladener zu 2) war drogenabhängig und unterzog sich von April 1982 bis April 1983 zunächst einer Entgifung und dann einer Entwöhnungsbehandlung, für die die Beklagte die Kosten übernahm. Vom 5. April bis 30. November 1983 wohnte sie im Reha-Wohnheim in H. Träger dieses Heimes ist der Beigeladene zu 3).