Der Kläger zu 1) ist seit dem 19. August 1963, der Kläger zu 2) seit dem 1. Juni 1973 bei der Beklagten als Arbeiter im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung tätig. Auf die Arbeitsverhältnisse der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Mantel-Tarifvertrag für die Arbeiter des Bundes vom 27. Februar 1964 (MTB II) Anwendung.
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