BAG - Urteil vom 18.07.1990
4 AZR 269/89
Normen:
MTB II § 37 Abs. 1 Satz 2, 3, § 29, § 30; LohnzuschlägeTV § 4 Abs. 3, 5, 6;
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Celle - Urteil vom 26.1.1988 - 2 Ca 202/87 -,
LAG Niedersachsen, vom 02.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 413/88

Lohnstandsicherung von Erschwerniszuschlägen

BAG, Urteil vom 18.07.1990 - Aktenzeichen 4 AZR 269/89

DRsp Nr. 2000/1270

Lohnstandsicherung von Erschwerniszuschlägen

»1. Hat ein Arbeiter Lohnzuschläge nach § 29 MTB II bezogen, so unterliegen diese der Sicherung des Lohnstandes bei Lohnminderung, wenn diese für die gesamte regelmäßige Arbeitszeit (ab 1. Januar 1987 für 3/4 der regelmäßigen Arbeitszeit) gezahlt worden sind. Nicht notwendig ist, daß ein und derselbe Zuschlag gezahlt wurde; ausreichend ist, daß einer der Lohnzuschläge des § 29 MTB II gezahlt wurde. 2. Sind die Lohnzuschläge pauschaliert worden, so tritt eine Sicherung des Lohnstandes nur dann ein, wenn im Bemessungszeitraum für die gesamte bzw. 3/4 der Arbeitszeit Lohnzuschläge nach § 29 MTB II angefallen sind.«

Normenkette:

MTB II § 37 Abs. 1 Satz 2, 3, § 29, § 30; LohnzuschlägeTV § 4 Abs. 3, 5, 6;

Tatbestand:

Der Kläger zu 1) ist seit dem 19. August 1963, der Kläger zu 2) seit dem 1. Juni 1973 bei der Beklagten als Arbeiter im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung tätig. Auf die Arbeitsverhältnisse der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Mantel-Tarifvertrag für die Arbeiter des Bundes vom 27. Februar 1964 (MTB II) Anwendung.