BFH - Urteil vom 12.06.1997
I R 72/96
Normen:
EStG § 39d Abs. 3 S. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 4, § 39b Abs. 6 ; DBA-Frankreich Art. 25b;
Fundstellen:
BB 1997, 1990
BB 1997, 2465
BFHE 183, 30
DB 1997, 2206
DStZ 1997, 831
NZA-RR 1998, 173
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Lohnsteuereinbehaltungspflicht ausländischer Arbeitnehmerverleiher

BFH, Urteil vom 12.06.1997 - Aktenzeichen I R 72/96

DRsp Nr. 1997/7185

Lohnsteuereinbehaltungspflicht ausländischer Arbeitnehmerverleiher

»1. Die Auslegung eines Verwaltungsaktes durch das FG ist revisionsrechtlich überprüfbar. 2. Die Erhebung einer Klage auf Feststellung der Steuerfreiheit von Lohneinkünften nach dem DBA-Frankreich durch den Arbeitgeber ist unzulässig, wenn dieser das Verfahren nach § 39d Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 39b Abs. 6 EStG einleiten kann. 3. Die Steuerpflicht im Inland tätiger " französischer Arbeitnehmer" beurteilt sich primär nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG. 4. Über eine Steuerbefreiung der Löhne im Inland nach Art. 13 DBA-Frankreich kann wegen Art. 25b Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich nur im Verfahren gemäß § 39d Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 39b Abs. 6 EStG oder in einem besonderen Erstattungsverfahren entschieden werden. 5. Das besondere Erstattungsverfahren kann nur von dem einzelnen Arbeitnehmer eingeleitet werden. Einen Antrag nach § 39d Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 39b Abs. 6 EStG kann auch der Arbeitgeber stellen.«

Normenkette:

EStG § 39d Abs. 3 S. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 4, § 39b Abs. 6 ; DBA-Frankreich Art. 25b;

Gründe:

I.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) richtete am 3. Juli 1991 an die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Kapitalgesellschaft französischen Rechts mit Sitz und Geschäftsleitung in Frankreich, folgendes Schreiben, das mit keiner Rechtsbehelfsbelehrung versehen war: