LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.04.2024
L 5 BA 3595/23 ER-B
Normen:
SGB 4 § 8;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 01.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BA 2246/23

LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.04.2024 (L 5 BA 3595/23 ER-B) - DRsp Nr. 2024/5956

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2024 - Aktenzeichen L 5 BA 3595/23 ER-B

DRsp Nr. 2024/5956

Zur Frage der Feststellung der Berufsmäßigkeit einer geringfügigen Beschäftigung rumänischer Hausmänner bzw. Hausfrauen. Mit der Verwendung des von Sozialversicherungsträgern bereitgestellten bundeseinheitlichen zweisprachigen Fragebogens für Saisonkräfte aus dem (osteuropäischen) Ausland, in dem die Saisonarbeitnehmer als Status "Hausfrau" oder "Hausmann" angegeben haben und in dem sie damit in der Folge die Frage Nr. 7 nach dem Bestreiten des Lebensunterhalts in Rumänien nicht beantworten mussten, kommt der Arbeitgeber nach summarischer Prüfung seiner Aufzeichnungspflicht nach und verstößt nicht gegen seine Mitwirkungspflicht. Dies gilt auch für den Fall der Beschäftigung von Ehepaaren.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 01.12.2023 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird endgültig auf 27.647,04 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB 4 § 8;

Gründe