LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.03.2024
L 8 SB 2584/23 B
Normen:
SGG § 192 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 15.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SB 1485/22

Kostenauferlegung wegen vom Gericht nachgeholter Ermittlungen; Ärztliches Gutachten zur Ermittlung des Grads der Behinderung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.03.2024 - Aktenzeichen L 8 SB 2584/23 B

DRsp Nr. 2024/6388

Kostenauferlegung wegen vom Gericht nachgeholter Ermittlungen; Ärztliches Gutachten zur Ermittlung des Grads der Behinderung

1. Eine Kostenauferlegung nach § 192 Abs. 4 Satz 1 SGG wegen vom Gericht nachgeholter Ermittlungen kommt nur in Betracht, wenn die durch die Behörde unterlassenen Ermittlungen zur Entscheidung über den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens unverzichtbar waren. 2. Nicht unverzichtbar in diesem Sinn ist im Regelfall die Anforderung ärztlicher Befunde, die mehr als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt, ab dem ein (höherer) Grad der Behinderung festgestellt werden soll, erhoben worden sind. 3. Die Behauptung einer Gesundheitsstörung oder ihrer Verschlimmerung zwingt nicht zu Ermittlungen, wenn im verfahrensgegenständlichen Zeitraum oder im engen zeitlichen Zusammenhang mit diesem nach den Angaben des Antragstellers keine ärztliche Untersuchung oder Behandlung der Gesundheitsstörung erfolgt ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 15.08.2023 aufgehoben.

Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird endgültig auf 1.397,30 € festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 192 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.