LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.04.2024
L 4 KR 2825/23 B
Normen:
GKG § 52 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 23.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 4251/20

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.04.2024 - Aktenzeichen L 4 KR 2825/23 B

DRsp Nr. 2024/6670

Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung

1. Noch nicht festgesetzte Säumniszuschläge wirken nicht streitwerterhöhend. Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 SGB IV entstehen zwar kraft Gesetzes, ihre Geltendmachung für die Vergangenheit setzt aber eine Einzelfallprüfung und einen diesbezüglichen Verwaltungsakt voraus. 2. Ist ein beschwerdeführender Beteiligter kostenerstattungsberechtigt und begehrt er eine Streitwerterhöhung, besteht nur ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn er mit seinem Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung getroffen hat, nach der ein höheres Honorar als die gesetzliche Vergütung nach Maßgabe des bislang festgesetzten Streitwerts geschuldet ist.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. August 2023 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 3 S. 2;

Gründe