LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.02.2024
L 8 AL 3362/22
Normen:
SGB III § 421d Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 24.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 3168/20

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld auf einen Tag

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2024 - Aktenzeichen L 8 AL 3362/22

DRsp Nr. 2024/6325

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld auf einen Tag

Die Regelung des § 421d Abs. 1 SGB III findet keine analoge Anwendung auf Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld sich nach dem 31.12.2020 auf einen Tag gemindert hat. Die Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 421d Abs. 1 SGB III auf Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld sich in der Zeit vom 01.05.2020 bis zum 31.12.2020 auf einen Tag gemindert hat, verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 24.10.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 421d Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 08.01.2021 bis 07.04.2021.

Der 1966 geborene Kläger war vom 15.04.2013 bis 30.09.2019 versicherungspflichtig als Zahnarzt beschäftigt. Am 25.07.2019 meldete er sich für die Zeit ab 01.10.2019 arbeitssuchend und beantragte die Gewährung von Alg. Mit Bescheid vom 13.09.2019 wurde dem Kläger Alg für die Dauer von 450 Tagen im Zeitraum vom 01.10.2019 bis 30.12.2020 in Höhe von täglich 22,91 € bewilligt.