Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 24.10.2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 08.01.2021 bis 07.04.2021.
Der 1966 geborene Kläger war vom 15.04.2013 bis 30.09.2019 versicherungspflichtig als Zahnarzt beschäftigt. Am 25.07.2019 meldete er sich für die Zeit ab 01.10.2019 arbeitssuchend und beantragte die Gewährung von Alg. Mit Bescheid vom 13.09.2019 wurde dem Kläger Alg für die Dauer von 450 Tagen im Zeitraum vom 01.10.2019 bis 30.12.2020 in Höhe von täglich 22,91 € bewilligt.
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