LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.02.2024
L 8 U 3350/22
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 28.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 506/22

Unfallversicherungsschutzes eines selbständigen Motorrad-Trainers; Vorliegen eines Arbeitsunfalls

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2024 - Aktenzeichen L 8 U 3350/22

DRsp Nr. 2024/6387

Unfallversicherungsschutzes eines selbständigen Motorrad-Trainers; Vorliegen eines Arbeitsunfalls

1. Bei der Bestimmung der Reichweite des Unfallversicherungsschutzes eines Selbständigen ist die Gestaltungsfreiheit des Unternehmers in besonderer Weise zu berücksichtigen. 2. Zum Versicherungsschutz eines selbständigen Motorrad-Trainers, der nach der Winterpause am Vortag eines gebuchten Fahrsicherheitstrainings eine Probefahrt auf der anvisierten Fahrstrecke unternimmt um zu prüfen, ob der Fahrbahnbelag sicher und insbesondere ausreichend frei von Rollsplit ist (hier bejaht). 3. Zur Abgrenzung von einer unversicherten Vorbereitungshandlung in einem solchen Fall.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 28.10.2022 und der Bescheid der Beklagten vom 28.05.2021 in der Form des Bescheides vom 02.12.2021 und des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2022 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Unfall des Klägers vom 11.04.2019 ein bei der Beklagten versicherter Arbeitsunfall ist.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um das Vorliegen eines bei der Beklagten versicherten Arbeitsunfalls.