LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.03.2024
L 8 BA 2524/23
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 26.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BA 8/20

Sozialversicherungsfreiheit einer Physiotherapeutin bei Nutzung von fremden Praxisräumen; Vorliegen einer Beschäftigung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.03.2024 - Aktenzeichen L 8 BA 2524/23

DRsp Nr. 2024/6667

Sozialversicherungsfreiheit einer Physiotherapeutin bei Nutzung von fremden Praxisräumen; Vorliegen einer Beschäftigung

Zur Sozialversicherungsfreiheit einer Physiotherapeutin, die im Rahmen eines Nutzungsvertrags Räume einer Praxis für Physiotherapie für die Behandlung eigener Patienten nutzt, und hierfür einen pauschalen Mietzins von 100 € monatlich zuzüglich einer Nutzungsgebühr in Höhe von 35 % ihres Bruttoumsatzes entrichtet.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26.04.2023 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren endgültig auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beigeladene bei der seit dem 01.04.2019 in der Praxis der Klägerin ausgeübten Physiotherapeutin der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

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