LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.04.2024
L 3 AS 101/24
Normen:
SGG § 63 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 23.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 43/23

Ersatzzustellung an einen Obdachlosen in einer Tagesstätte für Wohnungslose

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.2024 - Aktenzeichen L 3 AS 101/24

DRsp Nr. 2024/6668

Ersatzzustellung an einen Obdachlosen in einer Tagesstätte für Wohnungslose

1. Gibt eine Person, die über keinen festen Wohnsitz verfügt, gegenüber dem Gericht eine Tagesstätte für Wohnungslose ("Wärmestube") als Zustellungsanschrift an, so kann eine wirksame Zustellung in dieser Einrichtung im Wege der Ersatzzustellung erfolgen, wenn ein Mitarbeiter ausweislich der Postzustellungsurkunde bereit gewesen ist, das Schriftstück zum Zwecke der Zustellung in Empfang zu nehmen. 2. Will der Zustellungsadressat die aus der Entgegennahme des Mitarbeiters resultierende Indizwirkung für das Bestehen einer Vollmacht nicht gegen sich gelten lassen, muss er diese durch eine plausible und schlüssige Darstellung abweichender Tatsachen erschüttern.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23.11.2023 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 63 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt höhere Leistungen nach dem SGB II für den Leistungszeitraum vom 01.02.2022 bis zum 31.07.2022.

Die 1965 geborene Klägerin steht bei dem Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Jedenfalls seit der erstmaligen Antragstellung bei dem Beklagten im Februar 2022 ist sie ohne festen Wohnsitz.