Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23.11.2023 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen nach dem
Die 1965 geborene Klägerin steht bei dem Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen nach dem
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