LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.04.2024
L 3 AS 455/24
Normen:
SGB II § 14 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 05.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 1519/23

Rechtmäßigkeit einer Meldeaufforderung an einen Bürgergeldempfänger

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.2024 - Aktenzeichen L 3 AS 455/24

DRsp Nr. 2024/6669

Rechtmäßigkeit einer Meldeaufforderung an einen Bürgergeldempfänger

Personen, die Bürgergeld beziehen, haben kein subjektiv-öffentliches Recht auf Benennung eines anderen persönlichen Ansprechpartners; dies gilt auch bei Besorgnis der Befangenheit der benannten Person. Betroffene müssen sich auf die allgemeinen Regeln des Sozialverwaltungsrechts verweisen lassen, um die Gründe, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen können, einer Überprüfung zu unterziehen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 05.01.2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 14 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Meldeaufforderung, hilfsweise die Feststellung deren Rechtswidrigkeit, Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € sowie die Zuweisung eines anderen Sachbearbeiters.