LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.04.2024
L 7 SO 1332/23
Normen:
SGB XII § 41 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 25.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SO 2047/21

Höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; Vorliegen eines Mehrbedarfs

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.2024 - Aktenzeichen L 7 SO 1332/23

DRsp Nr. 2024/6389

Höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; Vorliegen eines Mehrbedarfs

1. Zur Berücksichtigung von an die Eltern gezahltem Kindergeld als Einkommen 2. Zur Berücksichtigung von Naturalzuwendungen der Eltern als Einkommen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 25. April 2023 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Abänderung des Bescheids vom 2. Juni 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2021 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 in Höhe von 1.021,83 Euro (unter Berücksichtigung eines monatlichen Einkommens von lediglich 33,27 Euro) zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt 4/5 (vier Fünftel) der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

SGB XII § 41 Abs. 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 an den Kläger streitig.