LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.04.2024
L 7 SO 1581/22
Normen:
SGB X § 104; SGB X § 102;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 08.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SO 2328/20

Erstattungsanspruch zwischen Sozialhilfeträgern

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.2024 - Aktenzeichen L 7 SO 1581/22

DRsp Nr. 2024/6671

Erstattungsanspruch zwischen Sozialhilfeträgern

1. Steht im Zeitpunkt des Verlassens einer Einrichtung nicht fest, ob, wann und wo die (stationäre) Hilfegewährung fortgesetzt werden soll, kann eine rechtserhebliche Unterbrechung der Einrichtungskette vorliegen. 2. Zu den Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs des erstangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 102 SGB X bzw. § 104 SGB X.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 8. April 2022 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 104; SGB X § 102;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein Erstattungsanspruch des Klägers in Höhe von 148.719,97 EUR für an den Leistungsempfänger M1 L1 (M.L.) für die Zeit vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2019 erbrachte Eingliederungshilfeleistungen streitig.

Bei dem 1992 in Ü1 (B1) geborenen M.L. bestehen eine mittelgradige Intelligenzminderung, eine deutliche Verhaltensstörung sowie eine Persönlichkeitsstörung. Er lebte bis 20. Februar 2013 in der C1 Dorfgemeinschaft H1 e.V., H2 im Zuständigkeitsbereich des Klägers. Die Kosten der stationären Eingliederungshilfe trug der Kläger seit 1. Januar 2005.