LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.03.2024
L 11 BA 1883/21
Normen:
SGB IV § 7; SGB IV § 7a;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 09.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 BA 1723/20

Einordnung der Tätigkeit einer Palliativmedizinerin in einem Krankenhaus als sozialversicherungspflichtig

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2024 - Aktenzeichen L 11 BA 1883/21

DRsp Nr. 2024/4874

Einordnung der Tätigkeit einer Palliativmedizinerin in einem Krankenhaus als sozialversicherungspflichtig

Die Tätigkeit eines Palliativmediziners kann je nach vertraglicher Ausgestaltung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oder als selbstständige Tätigkeit erfolgen. Eine fachlich weitgehende Weisungsfreiheit spricht nicht entscheidend für eine Selbstständigkeit, wenn - wie hier - eine überragende institutionelle Einbeziehung in das Versorgungskonzept des Trägers der Palliativversorgung vorliegt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 09.04.2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7; SGB IV § 7a;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Tätigkeit der Beigeladenen als Palliativmedizinerin für die Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.