LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.04.2024
L 1 U 2085/23
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 102;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 13.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 2168/22

Anerkennung einer Corona-Infektion als Arbeitsunfall

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2024 - Aktenzeichen L 1 U 2085/23

DRsp Nr. 2024/6390

Anerkennung einer Corona-Infektion als Arbeitsunfall

1. Die Eingangsvoraussetzung für die Anerkennung einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 als Arbeitsunfall ist ein Kontakt mit einer Indexperson während einer versicherten, ggfs. betrieblichen Verrichtung. 2. Eine Indexperson ist eine Person, die nachweislich bereits vor dem Versicherten mit dem Virus SARS-CoV-2 infiziert war. 3. Eine solche vorhergehende Infektion kann in der Regel nur durch einen positiven PCR-Test, unter Umständen auch nur durch einen Schnelltest, nachgewiesen werden. Dass die vermeintliche Indexperson vor dem Kontakt unspezifische Symptome gezeigt hatte, reicht nicht aus. 4. Erst wenn ein solcher Kontakt mit einer Indexperson im Vollbeweis gesichert ist, muss auf zweiter Ebene ein Wahrscheinlichkeitszusammenhang zwischen diesem Kontakt und der späteren Infektion des Versicherten bestehen. Hier sind als Indizien unter Umständen die räumliche Nähe und die Dauer des Kontakts oder das Tragen von Schutzmitteln (FFP- oder medizinische Masken) relevant.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 102;

Tatbestand

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