LSG Bayern - Beschluss vom 19.03.2024
L 5 KR 22/24 B ER
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 20.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 362/23

LSG Bayern - Beschluss vom 19.03.2024 (L 5 KR 22/24 B ER) - DRsp Nr. 2024/5163

LSG Bayern, Beschluss vom 19.03.2024 - Aktenzeichen L 5 KR 22/24 B ER

DRsp Nr. 2024/5163

1. Bei einer Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer (reinen) Anfechtungsklage nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gegen einen Widerlegungsbescheid über eine Mindestmengenprognose kommt es für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Verwaltungsentscheidung an. Dieser Zeitpunkt entspricht damit demjenigen der (reinen) Anfechtungsklage als dem (akzessorischen) Hauptsacheverfahren.