LSG Bayern - Beschluss vom 26.03.2024
L 5 KR 26/24 B ER
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 09.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 626/23

LSG Bayern - Beschluss vom 26.03.2024 (L 5 KR 26/24 B ER) - DRsp Nr. 2024/5164

LSG Bayern, Beschluss vom 26.03.2024 - Aktenzeichen L 5 KR 26/24 B ER

DRsp Nr. 2024/5164

Der sozialgerichtliche Amtsermittlungsgrundsatz gilt auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Tenor

Die Antragsgegnerin erstattet der Antragstellerin deren notwenige außergerichtliche Kosten des ersten Rechtszuges, außergerichtliche Kosten der Beschwerde sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 9.1.2024 hat das SG Regensburg im vorläufigen Rechtsschutzverfahren einen Antrag der Antragstellerin auf Mutter-Kind-Kur abgelehnt. Gegen den am 15.1.2024 zugestellten Beschluss hat sich die Antragstellerin mit Beschwerde vom 16.1.2024 in Weiterverfolgung ihres Begehrens gewandt.

Mit Bescheid vom 12.1.2024 hat die Antragsgegnerin die begehrte Maßnahme bewilligt. Strittig ist geblieben, welchen Umfanges und Inhalts ein Telefonkontakt vom gleichen Tage war.

Nach Bekanntgabe des Bescheides vom 12.1.2024 hat die Antragstellerin das Verfahren für erledigt erklärt und eine Entscheidung zur Kostentragung beantragt.

II.