LSG Bayern - Urteil vom 16.12.2009
L 20 R 19/09
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 28.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 637/06

LSG Bayern - Urteil vom 16.12.2009 (L 20 R 19/09) - DRsp Nr. 2010/4543

LSG Bayern, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen L 20 R 19/09

DRsp Nr. 2010/4543

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.11.2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Regelaltersrente, hilfsweise auf Beitragserstattung hat.

Der 1933 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er war vom 27.09.1963 bis 30.04.1974 in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt und ist anschließend in die Türkei zurückgekehrt. Mit Datum vom 09.10.1978 beantragte er bei der Beklagten die Erstattung seiner Rentenversicherungsbeiträge für die Zeit seiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 06.09.1979 einen Erstattungsanspruch in Höhe von 8.729,10 DM fest. In dem Bescheid war ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erstattung weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten ausschließe, die Erstattung nicht auf einen Teil der erstattungsfähigen Beiträge beschränkt werden könne und der Erstattungsbetrag durch die Deutsche Bundespost ausgezahlt werde. Der Bescheid wurde ausweislich des Rückscheins dem Kläger am 24.09.1979 unter seiner türkischen Heimatadresse zugestellt.