Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 02. Februar 2012 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 02. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2011 abgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten für beide Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung in seiner Tätigkeit bei der X. Vertriebsbetreuungsgesellschaft mbH als Personalreferent Recht in der Zeit vom 19.02.2010 bis zum 14.02.2011.
Der 1980 geborene Kläger ist Volljurist. Er begann am 15.09.2008 eine Tätigkeit als Personalreferent Recht bei der X. Vertriebsbetreuungsgesellschaft mbH, die er bis zum 14.02.2012 ausübte. Für die sich ab 15.02.2012 anschließende Tätigkeit im Bereich Compliance bei der X. AG wurde er durch die Beklagte von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.
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