Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Oktober 2010 ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß §172 Sozialgerichtsgesetz (SGG), in der Sache jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Die Antragstellerin hat bereits den Anordnungsanspruch, d. h. den materiell-rechtlichen Anspruch in der Sache selbst, nicht glaubhaft gemacht. Sie begehrt in der Sache selbst die Gewährung eines persönlichen Budgets nach § 35a Sozialgesetzbuch/Elftes Buch (SGB XI). Indessen unterliegt sie gegenwärtig einem Leistungsausschluss gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, weil sie sich im Ausland aufhält. Dieser allgemeine Leistungsausschluss gilt für alle Leistungen der sozialen Pflegeversicherung einschließlich des persönlichen Budgets.
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