LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.02.2024
L 3 AS 750/23 NZB
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 29.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 760/21

Beschwerde des Klägers in einem Verfahren wegen der Geltendmachung einer nicht vollständigen Aufführung aller relevanten Posten zur Berechnung der Höhe der Leistungen zur Grundsicherung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.02.2024 - Aktenzeichen L 3 AS 750/23 NZB

DRsp Nr. 2024/4877

Beschwerde des Klägers in einem Verfahren wegen der Geltendmachung einer nicht vollständigen Aufführung aller relevanten Posten zur Berechnung der Höhe der Leistungen zur Grundsicherung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 29. Juni 2023 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;

Gründe

I.

Streitgegenständlich ist die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Neuruppin vom 29. Juni 2023.

Der im Jahr 1961 geborene Kläger steht bei dem Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Mit Bescheid vom 07. Juli 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Monate Juli bis einschließlich Dezember 2014 in Höhe von 716,00 € monatlich.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit am 06. August 2014 eingegangenem Schreiben vom 04. August 2014 Widerspruch ein. Der Bescheid vom 07. Juli 2014 sei unvollständig, da die Warmwasserpauschale von 8,79 € für die dezentrale Warmwasserversorgung für die Gastherme nicht aufgeführt worden sei.