LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.12.2023
L 3 U 168/19
Normen:
SGB X § 44; SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 98 U 287/17

Feststellung im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens eines weiteren, bei einem Arbeitsunfall erlittenen Gesundheitserstschaden; Präklusion einer gerichtlichen Feststellung gegenüber den Feststellungen einer Berufsgenossenschaft

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2023 - Aktenzeichen L 3 U 168/19

DRsp Nr. 2024/5166

Feststellung im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens eines weiteren, bei einem Arbeitsunfall erlittenen Gesundheitserstschaden; Präklusion einer gerichtlichen Feststellung gegenüber den Feststellungen einer Berufsgenossenschaft

Hat ein Gericht eine auf gerichtliche Festellung einer Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls gerichtete Klage eines Versicherten rechtskräftig abgewiesen, ist die Berufsgenossenschaft nicht mehr berechtigt, im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X die Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls festzustellen. Die Beteiligten sind, anders als bei einer Klage, die auf Verpflichtung der Berufsgenossenschaft zur Feststellung des Arbeitsunfalls gerichtet ist, (positiv und negativ) an die gerichtliche Feststellung gebunden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben auch für das Berufungsverfahren einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44; SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6;

Tatbestand