LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.01.2024
L 9 BA 42/20
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 23.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 53 KR 341/17

Berufung des Klägers gegen einen Betriebsprüfungsbescheid mit einer Beitragsnachforderung wegen Nichtabführung der Beiträge zu den Pflichtversicherungen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.01.2024 - Aktenzeichen L 9 BA 42/20

DRsp Nr. 2024/5101

Berufung des Klägers gegen einen Betriebsprüfungsbescheid mit einer Beitragsnachforderung wegen Nichtabführung der Beiträge zu den Pflichtversicherungen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 23. April 2020 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die erstinstanzliche Kostenentscheidung wie folgt gefasst wird: Die Beklagte trägt ein Fünftel und der Kläger trägt vier Fünftel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens; die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 28p Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen mit einer Beitragsnachforderung von 16.481,75 Euro verbundenen Betriebsprüfungsbescheid der Beklagten.

Der Kläger ist approbierter Apotheker und eingetragener Kaufmann und betrieb im streitigen Zeitraum der Jahre 2012 bis 2015 eine Apotheke in B-S sowie eine Apotheke in T.

Die im Jahre geborene Beigeladene zu 1. verfügte über eine Gewerbeanmeldung zum Tätigkeitsbereich "Reinigungsservice, Reinigung nach Hausfrauenart"; als Betriebsstätte gab sie gegenüber der Gewerbeaufsicht die Adresse eines Büroservice an.