LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.02.2024
L 1 KR 165/21
Normen:
SBG V § 237;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 18.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 242/19

Erbringung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund erhaltener Lebensversicherungsleistungen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.02.2024 - Aktenzeichen L 1 KR 165/21

DRsp Nr. 2024/5174

Erbringung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund erhaltener Lebensversicherungsleistungen

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SBG V § 237;

Tatbestand

Im Streit steht der Sache nach, inwieweit Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund erhaltener Lebensversicherungsleistungen zu entrichten sind.

Der Kläger war als Arbeitnehmer freiwillig gesetzlich versichertes Mitglied der Beklagten zu 1 (nachfolgend nur noch: "die Beklagte") und ist seit 01. Mai 2018 als Rentner pflichtversichert.

Er erhielt am 01. Dezember 2013 von der H Lebensversicherungs AG als Kapitalleistung der betrieblichen Altersversorgung 34.658,60 € ausgezahlt.

Die Beklagte setzte -auch im Namen der Beklagten zu 2- mit Bescheid vom 31. Mai 2018 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab 01. Mai 2018 auf insgesamt 52,13 € monatlich fest. Die erhaltene Kapitalleistung sei für maximal 10 Jahre mit 1/120 der ausgezahlten Summe heranzuziehen. Beginn der Beitragspflicht sei insoweit der 01. Januar 2014. Die Beitragspflicht laufe am 31. Dezember 2023 ab.