LSG Hamburg - Urteil vom 05.04.2024
L 4 AS 153/23 D
Normen:
SGB II § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 26.05.2023

Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Sofas

LSG Hamburg, Urteil vom 05.04.2024 - Aktenzeichen L 4 AS 153/23 D

DRsp Nr. 2024/6391

Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Sofas

1. Rechtsgrundlage des Anspruchs auf ein neues Sofa its der § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB II. Danach werden Leistungen für Bedarfe für Wohnungserstausstattung gesondert erbracht. Auch einzelne Gegenstände können als " Leistungen für die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten" beansprucht werden. 2. Die zuständige Behörde hat die Kosten für ein neues Sofa im Umfang von 200 Euro zu übernehmen, wenn das alte Sofa wegen Schädlingsbefalls nicht mehr nutzbar ist.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger werden die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Hamburg vom 26. Mai 2023 aufgehoben. Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 14. Juni 2022 und vom 17. August 2022 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 31. August 2022 und vom 19. Oktober 2022 und in Gestalt des am 14. Dezember 2023 angenommenen Teilanerkenntnisses vom 13. Dezember 2023 verurteilt, den Klägern Leistungen für die Anschaffung eines Sofas in Höhe von insgesamt 200,- Euro als Zuschuss zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt 13% der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand