Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen eine vorläufige Zahlungseinstellung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Bescheid vom 3. Juni 2022 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis zum 31. Mai 2023 in Höhe von monatlich 1.110,09 Euro.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 teilte der Beklagte dem Kläger die vorläufige Zahlungseinstellung mit. Hintergrund war die fehlende postalische und telefonische Erreichbarkeit des Klägers.
Hiergegen hat der Kläger am 3. Juli 2022 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2022 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die vorläufige Zahlungseinstellung aufgehoben worden sei. Aus den Zahldaten des Beklagten vom 11. Juli 2022 ergibt sich, dass am 7. Juli 2022 eine Zahlung in Höhe von 1.110,09 Euro auf das Konto des Klägers angewiesen worden ist.
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