LSG Hamburg - Urteil vom 17.04.2024
L 2 AL 16/22
Normen:
SGB III § 99 Abs. 2;

Anzeige von Arbeitsausfall und Anspruch auf Gewährung von Kurzarbeitergeld

LSG Hamburg, Urteil vom 17.04.2024 - Aktenzeichen L 2 AL 16/22

DRsp Nr. 2024/6392

Anzeige von Arbeitsausfall und Anspruch auf Gewährung von Kurzarbeitergeld

1. Bei der Anzeige des Arbeitsausfalls handelt es sich um eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung. Aus diesem Grund muss sie in dem Monat vorliegen, von dem an Kurzarbeitergeld gezahlt werden soll. 2. Die Anzeige über Arbeitsausfall ist weder fristgebunden noch beinhaltet sie eine Verfahrenshandlung, so dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hierauf nicht anwendbar ist.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 99 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Feststellung der betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld (Kug) bereits ab Februar 2021 statt ab März 2021.

Die Klägerin zeigte erstmals im April 2020 vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie eine geplante Arbeitszeitreduzierung für den Gesamtbetrieb von April bis voraussichtlich Juni 2020 bei der Beklagten an. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 28. April 2020 fest, dass ein erheblicher Arbeitsausfall vorliege und die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kug erfüllt seien. In dem Bescheid heißt es unter anderem: