LSG Hamburg - Urteil vom 18.03.2024
L 1 KR 53/22 D
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 25.04.2022

LSG Hamburg - Urteil vom 18.03.2024 (L 1 KR 53/22 D) - DRsp Nr. 2024/5177

LSG Hamburg, Urteil vom 18.03.2024 - Aktenzeichen L 1 KR 53/22 D

DRsp Nr. 2024/5177

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig sind das Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit und der daran anknüpfende Anspruch auf Weiterzahlung von Krankengeld.

Der am xxxxx 1967 geborene, bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger war bis zum 15. Dezember 2016 im Hauptgewerbe als selbstständiger Berater im Vertrieb von Photovoltaik-Anlagen, der Prüfung von Objekten und Planung derartiger Anlagen tätig und bei der Beklagten freiwillig im Tarif KG Klassik 22 gegen Krankheit versichert. Gegenüber dem Gewerbeamt teilte der Kläger am 3. Januar 2017 mit, dass die selbstständige Tätigkeit ab dem 16. Dezember 2016 nur noch als Nebentätigkeit ausgeübt werde. Ab dem 16. Dezember 2016 bezog der Kläger Arbeitslosengeld (ALG) von der Bundesagentur für Arbeit. Mit Schreiben vom 9. Februar 2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Teilnahme am Tarif KG Klassik 22 zum 15. Dezember 2016 beendet worden sei.