LSG Hessen - Beschluss vom 15.12.2009
L 6 AS 368/09 B ER
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 15.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 142/09

LSG Hessen - Beschluss vom 15.12.2009 (L 6 AS 368/09 B ER) - DRsp Nr. 2010/4542

LSG Hessen, Beschluss vom 15.12.2009 - Aktenzeichen L 6 AS 368/09 B ER

DRsp Nr. 2010/4542

Unter Änderung des Beschlusses des Sozialgerichts Kassel vom 15. Juni 2009 wird die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig einen Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 12. Mai bis 31. Dezember 2009 in Höhe von monatlich 235,40 EUR und für die Zeit vom 1. Januar bis 11. Mai 2010 in Höhe von monatlich 276,66 EUR unter Anrechnung der bereits erbrachten Leistungen in Höhe von 147,33 EUR monatlich sowie den jährlichen Selbstbehalt, insgesamt maximal bis zur Höhe des hälftigen Beitrags des Basistarifs, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen jeweils zur Hälfte zu erstatten.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist - nachdem der Antragsteller im Hinblick auf die erstinstanzlich noch streitigen Kosten der Unterkunft mit Schriftsatz vom 25. November 2009 das Eilverfahren für erledigt erklärt hat - noch die vorläufige Erstattung bzw. Übernahme von weiteren Kosten für die private Kranken- und Pflegeversicherung streitig.