LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 19.03.2024
L 16 KR 485/22
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 05.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 54 KR 1038/19

LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 19.03.2024 (L 16 KR 485/22) - DRsp Nr. 2024/5185

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.03.2024 - Aktenzeichen L 16 KR 485/22

DRsp Nr. 2024/5185

Leitsatz Zur Kodierung der AusrufezeichenKodes U80.4! und U80.5! Bei U80.4! und U80.5! handelt es sich um Ausrufezeichenkodes, die gemäß dem Kapitel Mehrfachkodierung D012i DKR 2015 als Sekundärkode nicht alleine, sondern nur zusammen mit einem passenden Primärkode verschlüsselt werden dürfen. Der Kode U80.-! ist ausweislich der Tabelle 2 in D012i DKR 2015 obligat anzugeben. Obligat bedeutet dabei in Abgrenzung zu den optional anzugebenden Kodes aus Tabelle 1, die angegeben werden können, wenn dies aus klinischer Sicht sinnvoll erscheint, dass diese Kodes bei jedem Vorliegen zwingend zu verschlüsseln sind. Besondere therapeutische oder hygienische Maßnahmen sind kein eigenes Tatbestandsmerkmal der Kodes in der Unterguppe U80.-!.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 5. Oktober 2022 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.978,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. April 2016 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Der Streitwert wird auf 3.978,84 Euro festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Vergütung der stationären Krankenhausbehandlung eines Mitglieds der Beklagten im Hause der Klägerin.