LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 20.03.2024
L 3 KA 51/23
Normen:
SGB V § 31 Abs. 6; SGB § 106 Abs. 1; SGB § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB § 106 Abs. 3 S. 3; SGB § 106b Abs. 2a;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 24.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KA 35/23

LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 20.03.2024 (L 3 KA 51/23) - DRsp Nr. 2024/5379

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.03.2024 - Aktenzeichen L 3 KA 51/23

DRsp Nr. 2024/5379

1. Gegenüber einem Vertragsarzt, der seiner Patientin Cannabisblüten zulasten der Krankenversicherung verordnet hat, ohne dass eine entsprechende Genehmigung der Krankenkasse vorlag, kann die Prüfungsstelle eine Nachforderung wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise festsetzen. 2. Die Höhe der Nachforderung ist in diesem Fall einer unzulässigen Verordnung auch nach Inkrafttreten des § 106b Abs 2a SGB V nicht auf die Differenz zwischen verordneter und wirtschaftlicher Leistung beschränkt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid desSozialgerichts Hannover vom 24. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.920,61 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 31 Abs. 6; SGB § 106 Abs. 1; SGB § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB § 106 Abs. 3 S. 3; SGB § 106b Abs. 2a;

Tatbestand

Im Streit steht die Festsetzung einer Nachforderung wegen Verordnung unverarbeiteter Cannabisblüten im Quartal I/2020.